TAX NEWSLETTER JANUAR / FEBRUAR 2020

Der Bundestag hat am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet, dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat. Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen sind:

  1. Einführung einer Homeoffice-Pauschale. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Homeoffice-Pauschale gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.
  2. Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.
  3. Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 wird von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.
  4. Neuregelung des Investitionsabzugsbetrages. 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Künftig fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Darüber hinaus werden die begünstigten Investitionskosten von 40% auf 50% angehoben. Es gilt darüber hinaus eine Gewinngrenze in Höhe von 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
  5. Steuerbefreiung für bestimmte Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers. In § 3 Nr. 19 EStG wird klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. „Outplacement“-Beratung, „Newplacement“-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.
  6. Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse. § 3 Nr. 28a EStG wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und sah bisher eine begrenzte und bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung ist um ein Jahr verlängert worden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
  7. Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG sieht bisher bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vor, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.

Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.1.2021 sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung sollen damit zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Die Maßnahme soll auch noch für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 gelten, wenn der Restwert noch zu 100 Prozent abgeschrieben werden kann. Davon sollen gleichzeitig auch alle profitieren, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll zeitnah erfolgen.

Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer wird auch für das Jahr 2021 ausgesetzt, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Coronavirus-Krise betroffen ist. Voraussetzung ist nach einer Pressemitteilung der OFD Karlsruhe v. 22.1.2021, dass der Antrag bis zum 31.3.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

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