Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Umsätze sind eingebrochen, Gewinne können nicht mehr erwirtschaftet werden und die Liquidität steht unter Druck. Die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen reichen oft nicht aus und werden darüber hinaus erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung zur Auszahlung kommen. Viele Unternehmen sind durch die Pandemie zum Sanierungsfall geworden und müssen prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht.
Wer ist insolvenzantragspflichtig ?
Die Insolvenzantragspflicht trifft vor allem die Organe juristischer Personen (z.B. GmbH, AG, rechtsfähige Vereine) und von Personengesellschaften ohne natürliche Personen als persönliche haftende Gesellschafter (GmbH & Co. KG).
Warum ist es wichtig, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen ?
Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags ist vor allem für den verantwortlichen Geschäftsführer wichtig. Wer einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO). Darüber hinaus trifft einen Geschäftsführer eine persönliche und unbeschränkte Haftung, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen für die Gesellschaft vornimmt, wenn diese nicht der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Dies kann für den Geschäftsführer existenzbedrohend sein.
Wann ist ein Insolvenzantrag zu stellen ?
Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung und der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
- Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hier ist es oftmals schwierig, ob lediglich eine so genannte Zahlungsstockung – vereinfacht gesagt ein vorübergehender Liquiditätsengpass – oder eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
- Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Im Ergebnis ist eine positive Fortbestehensprognose dann gegeben, wenn das Unternehmen durchfinanziert ist, d.h. in den nächsten zwölf Monaten jederzeit seine fälligen Zahlungen bedienen kann. Hierfür bedarf es einer detaillierten Finanzplanung, die es mit hinreichender Sicherheit erlaubt, eine solche Fortbestehensprognose zu bejahen.
- Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, wobei hier regelmäßig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann jedoch nur die Geschäftsführung selbst Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Fremdantrag durch Gläubiger ist hier ausgeschlossen.
Bis wann ist die Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt ?
Die Frage, inwieweit aufgrund der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, wurde und wird in Abhängigkeit der allgemeinen Pandemielage beantwortet und hat eher zur Verwirrung geführt.
- Für das Jahr 2020 hatte der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 wegen Überschuldung ausgesetzt. Allerdings war Voraussetzung dafür, dass die Überschuldung eine Konsequenz der COVID-19-Pandemie ist. Eine Insolvenzantragspflicht blieb jedoch bestehen, wenn sich die Insolvenzantragspflicht aus einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ergibt oder die insolvenzrechtliche Überschuldung nicht durch die Pandemie bedingt ist.
- In der Folge wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Falle einer insolvenzrechtlichen Überschuldung auf den 31. Januar 2021 verlängert, sofern die betroffenen Unternehmen staatliche Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfeleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt haben bzw. aus technischen Gründen nicht stellen konnten.
- Wie einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums zu entnehmen ist, ist diese Frist wiederum bis zum 30. April 2021 verlängert worden, sofern staatliche Hilfen bis zum 28. Februar 2021 beantragt worden ist und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
Was ist zu tun ?
Ob eine Insolvenzantragspflicht besteht, ist mitunter schwer zu beurteilen. Unabdingbar ist jedoch eine belastbare Planung, um die Krisenursachen erkennen und über die Fortbestehensprognose entscheiden zu können. Dies ist regelmäßig nur mithilfe einer integrierten Finanzplanung möglich. Eine Entscheidung aus „dem Bauch heraus“ ist oft falsch und für den Geschäftsführer auch gefährlich. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie hier Unterstützung benötigen.