Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe für Soloselbständige

da die Corona-Pandemie nach wie vor nicht bewältigt ist, wird der Bund seine Corona-Finanzhilfen auch im Jahr 2021 fortsetzen.

Die Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfen I und II ist mittlerweile beendet worden. Im Rahmen der Überbrückungshilfe I wurde für den Förderzeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2020 vom Bund ein Zuschuss von bis zu 80% der betrieblichen Fixkosten bewilligt, sofern es in den Monaten April und Mai 2020 zu einem coronabedingten Umsatzrückgang von (zusammen) mindestens 60% gekommen war. Die Überbrückungshilfe I wurde durch die Überbrückungshilfe II verlängert. Danach konnten Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler bis zu 90% der Fixkosten erstattet verlangen, die entweder zu einem Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten zu verzeichnen hatten oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30% hinnehmen mussten. Anträge für den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe II können noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Einbußen im neuen Lockdown wurden die so genannten „November- und Dezemberhilfen“ beschlossen. Die Novemberhilfe bezieht sich auf den Zeitraum vom 2. bis 30. November 2020 und sieht pauschalierte Kompensationszahlungen für Umsatzausfälle vor, die auf die coronabedingten Betriebsschließungen zurückzuführen sind. Mit der Novemberhilfe werden grundsätzlich Zuschüsse pro Schließtag in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes an den vergleichbaren Tagen im November 2019 gewährt. Die Novemberhilfe wurde anschließend im Rahmen der Dezemberhilfe ausgebaut. Im Rahmen dieses Programms werden erneut Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats Dezember 2019, anteilig für die Anzahl an Tage der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Zuschüsse werden gewährt unter Anrechnung von Kurzarbeitergeld/erstatteten 

SV-Beiträgen und anderen Corona-Hilfen im gleichen Bezugszeitraum. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe. Anträge für die Novemberhilfe können seit dem 25. November 2020 gestellt werden, für die Dezemberhilfe ist dies seit dem 23. Dezember 2020 möglich. Der Antrag muss über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingereicht werden. Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 EUR Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen. Anträge auf Novemberhilfe (Stand: 15. Januar 2021) auf Dezemberhilfe bis zum 30. April 2021 gestellt werden.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird der Zugang zu den Überbrückungshilfen für die Monate November und Dezember 2020 auch auf Unternehmen erweitert, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% erlitten haben und keinen Zugang zur November- oder Dezemberhilfe hatten. Das Programm unterstützt Unternehmen, Soloselbständige, selbständige Angehörige der freien Berufe sowie Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. Antragsberechtigt sind nunmehr alle Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 500 Mio. €. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten im Jahr 2019 oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum 2019 erlitten hat. Für neu gegründete Unternehmen gelten Besonderheiten.

Für die Unternehmen, die vom verlängerten Lockdown vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 schließen mussten, hat die Ministerpräsidentenkonferenz eine weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III beschlossen. Danach steht die Überbrückungshilfe III im Dezember 2020 für Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz zusätzlich geschlossen werden mussten. Antragsberechtigt sind nunmehr nicht nur die direkt geschlossenen Unternehmen, sondern auch die, die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen aufweisen. Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 in den Monaten zur Verfügung, in denen die Unternehmen geschlossen bleiben oder indirekt von den Schließungen betroffen sind. Darüber hinaus sind die Unternehmen antragsberechtigt, die zwar nicht geschlossen und direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Schließung erlitten haben. Solche Unternehmen sind dann antragsberechtigt, wenn sie einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresmonat von 40% aufweisen. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 200.000 € pro Monat, in besonderen Fällen bis zu 500.000 € pro Monat.

Für die Ermittlung der Förderhöhe sind folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume, sowie für Fahrzeuge und Maschinen,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltungen,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
  • Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
  • nicht vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalaufwendungen im Förderzeitraum, wobei Lebenshaltungskosten und ein Unternehmerlohn nicht förderfähig sind,
  • Kosten für Auszubildende,
  • bauliche Modernisierungen, Renovierungen oder Umbauten für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €,
  • Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 sowie
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50%.

Im Hinblick auf die Förderhöhe der Überbrückungshilfe III gilt weiterhin eine monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% sowie
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%.

Vergleichsmonat ist der entsprechende Monat des Jahres 2019.

Die Antragstellung kann über die elektronische Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Wie bei den bisherigen Programmen kann eine elektronische Antragstellung nur durch einen prüfenden Dritten – in der Regel also durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – erfolgen, der die Plausibilität des Antrags bestätigt. Die Überbrückungshilfe III schließt sich nahtlos an die am 31. Dezember 2020 endende Überbrückungshilfe II an und hat eine Laufzeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021.

Zuviel erstattete Fixkosten müssen allerdings nach der Schlußabrechnung, die nach jeder Förderung durch den StB/WP zu erstellen ist, zurückgezahlt werden. Zu wenig beantragte Kosten können hingegen auch nachträglich noch zur Auszahlung kommen. 

Bitte beachten Sie, dass zur Zeit noch nicht abschließend geklärt ist, ob die gewährten Zahlungen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind. Hier ist nicht auszuschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt Rückzahlungen wegen Verstoßes gegen das Beihilferecht erfolgen müssen. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung und Prüfung der Unterlagen sowie bei der Antragstellung. Ansprechpartner sind Frau Friedrich und Herr Sonnleitner, die Sie unter den E-Mail-Adressen k.friedrich@becker-sonnleitner.de sowie w.sonnleitner@becker-sonnleitner.de jederzeit erreichen können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Sonnleitner

Rechtsanwalt

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

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